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Angela Pfeiffer
Fotografin
Klotzenmoor 7
22453 Hamburg
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Angela Pfeiffer
Klotzenmoor 7
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Urheberrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Diese allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB für die Erbringung von Dienstleistungen durch Simon Geiger Fotografie (im Folgenden Fotograf genannt).
1.2 Gegenstand der AGB ist die Erstellung (Produktion) und Überlassung von Fotografien zu dem vertraglich vereinbarten bzw. im angenommenen Angebot formulierten Zweck. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassene Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie dem Kunden vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
1.3 Die vom Fotografen durchgeführten Aufträge werden ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten AGB abgewickelt; der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Fotografen an. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Mit der schriftlichen Annahme des Angebotes gilt der Auftrag als erteilt und die AGB als Bestandteil des Angebots als akzeptiert.
2. Gegenstand des Auftrags
2.1 Gegenstand des Auftrags ist die Herstellung von Lichtbildern sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Bildern für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.
2.2 „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
2.3 Gestaltungsberatung und Konzeptentwicklungen sind eigenständige Leistungen des Fotografen. Soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Kunden aber gewünscht werden, können sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
2.4 Es gilt nur das als vereinbart, was im Angebot beinhaltet oder in der Auftragsbestätigung mit Zustimmung des Fotografen ergänzt ist und oder zuvor bei der Auftragserteilung besprochen und schriftlich festgehalten wurde.
2.5 Grundlage der Vertragsbeziehung ist das jeweils vom Fotografen vorgelegte Angebot einschließlich zugehöriger Leistungsbeschreibungen. Das Angebot gilt, soweit darin keine abweichende Frist angegeben ist, für einen Zeitraum von vier Wochen ab Zugang des Angebots bei dem Kunden.
2.6 Im Rahmen des Auftrags besteht ansonsten Gestaltungsfreiheit des Fotografen.
2.7 Mit Annahme des Angebots akzeptiert der Kunde die darin enthaltenen Konditionen und die Geltung dieser Geschäftsbedingungen. Die Annahme kann auch per E-Mail oder fernmündlich erfolgen.
3. Honorare und Nebenkosten
3.1 Es gilt das vereinbarte Honorar.
3.2 Das Honorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.
3.3 Das Honorar nach 3.1. Ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial durch den Kunden nicht veröffentlicht wird.
3.4 Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Materialkosten, Requisiten, Modellhonorare, Reisekosten, Spesen etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Auf die vom Fotografen in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Entgelte ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.
3.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Fotografen bestrittener bzw. nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den Fotografen zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
4. Ausfallhonorar
4.1 Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder abgesagt, kann er ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars berechnen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf.
4.2 Das Ausfallhonorar erhöht sich auf 100% bei Absagen, die erst innerhalb des dem Shootingtags vorangehenden Werktages erfolgen.
4.3 Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass dies der Fotograf zu vertreten hat, so steht ihm ebenfalls das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Fotograf mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen der Fotomodelle, unnötige Wartezeiten vor Ort, Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand. Alle bereits entstanden Nebenkosten, bereits geleistete Vorbereitungszeiten oder bereits entstandene Kosten und oder Ansprüche von Erfüllungsgehilfen des Fotografen sind in jedem Fall zu 100% zu erstatten.
4.4 Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur kurzfristigen Übernahme von Fremdkosten, die im Shootingzusammenhang im Vorfeld anfallen und über sein eigenes Honorar hinausgehen. Die Fremdkosten werden vom Auftraggeber zum Shootingbeginn zu 100% beglichen. Der Fotograf ist berechtigt bei einer Weigerung der Vorauszahlung aller Fremdkosten seitens des Auftraggebers den Shootingantritt gleichfalls zu verweigern ohne dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
5. Absage durch den Fotografen- Änderungen im Fotoshooting-Ablauf
5.1 Kann der Fotograf aufgrund von höherer Gewalt, Unfall und Krankheit den Auftrag nicht ausführen oder Bilder nicht zu einer zuvor angegebenen Frist liefern, wird sich der Fotograf bemühen, einen Ersatzfotografen zu suchen. Sollte der Ersatzfotograf höhere Kosten verursachen sind diese von dem Kunden zu tragen. Für den Fall, dass kein Ersatzfotograf gefunden wird oder der Ersatzfotograf, nach Annahme des Auftrages seinerseits absagt, haftet der Fotograf nicht.
5.2 Unwesentliche Änderungen im Fotoshooting-Ablauf oder eine zumutbare Verlegung des Fotoshooting-Ortes berechtigen nicht zur Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Muss ein Fotoshooting durch den Fotografen abgesagt werden, erstattet dieser zeitnah bereits gezahlte Beträge. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Fotografen.
6. Shootingausfall aufgrund der Unmöglichkeit einer Durchführung
Liegt ein Ereignis vor, aufgrund dessen das Shooting in der vereinbarten Form nicht durchgeführt werden kann und dieses Ereignis von keinem der Vertragspartner zu vertreten ist, wird zunächst versucht ein Ersatztermin zu finden. Es ist dann nötig den Terminkalender des Fotografen zu berücksichtigen.
7. Nutzungsrechte
7.1 Der Fotograf ist der alleinige Inhaber des Urheberrechts an den Fotografien. Dem Auftraggeber werden Bildnutzungsrechte ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten und im Angebot enthaltenen Zweck eingeräumt. Im Zweifel erwirbt der Kunde an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Zweck.
7.2 Ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotografen dürfen keine Nutzungsrechte an Dritte auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen übertragen werden. Insbesondere erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an den erstellten Fotografien oder dem überreichten Fotomaterial.
7.3 Die sich aus dem Angebot ergebende Nutzung ist durch das Honorar abgedeckt. Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und ist gesondert zu entgelten.
7.4 Erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Honorare darf der Auftraggeber die Lichtbilder im vertraglichen Umfang nutzen.
7.5 Sämtliche Eigentumsrechte am Original des Werkes verbleiben beim Fotografen. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, die von ihm hergestellten Fotografien oder Datenträger, auf denen diese Fotografien gespeichert sind, nach Übergabe der Lichtbilder an den Auftraggeber zu archivieren.
7.6 Jede Art von Vervielfältigung, Reproduktion, Veränderung, Bearbeitung, öffentliche Wiedergabe, Umgestaltung zur Reproduktion auf andere Bildträger etc. bedarf, soweit sie nicht von der vertraglich vereinbarten Bildnutzung im Angebot gedeckt ist, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk zu scannen und/oder digital, auch in Teilen zu speichern, zu bearbeiten, umzugestalten, zu vervielfältigen, zur Herstellung neuer digitaler Bilder zu verwenden bzw. auf andere Medien- und Bildträger zu übertragen.
7.7 Bei unberechtigter Verwendung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung vor Begleichung von in direktem Zusammenhang stehenden Rechnungen, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars und bei nicht explizit ausgewiesenen Nutzungshonoraren des fünffachen vereinbarten Tagessatzes / Honorars fällig.
7.8 Bei Veröffentlichungen wird der Kunde den Fotografen in branchenüblicher Form als Urheber benennen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind gesondert zwischen den Parteien zu vereinbaren und zudem kostenpflichtig.
7.9 Fotoaufnahmen in Form von Bewerbungsbildern werden grundsätzlich für den privaten Gebrauch des Kunden (Verbraucher) erstellt. Der Kunde erhält eine einfache, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Lizenz die für ihn angefertigten Bilder privat zu nutzen und in den Familien- und Bekanntenkreis auch weiterzugeben zu dürfen.
7.10 Bei Bewerbungsbildern zählt die Versendung an Dritte zu der üblichen Verwendung dazu. Ebenso ist eine Verwendung als Profilbild in Social Media und Bewerbungsportalen gestattet.
8. Referenz
Der Fotograf ist berechtigt, die von ihm hergestellten Fotografien zum Zwecke der Eigenwerbung in jeglicher Form von Medien zu verwenden, soweit die Fotografien nicht kundenseitig einer Geheimhaltungspflicht unterliegen oder abgebildete Personen Widerspruch einlegen oder anderweitige schriftliche vertragliche Regelungen zwischen Auftraggeber und Fotograf getroffen worden sind. Der Auftraggeber wird den Fotografen auf das Vorliegen derartiger rechtlicher Hindernisse hinweisen. Erfolgt kein solcher Hinweis, gelten sämtliche für die Veröffentlichung erforderlichen Drittrechte als vom Auftraggeber geklärt.
9. Haftung und Schadensersatz
9.1 Mängelrügen müssen umgehend nach Erhalt des Materials schriftlich erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von drei Werktagen gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
9.2 Mögliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers (Unternehmer) gegen den Fotografen verjähren in einem Jahr, soweit sie nicht auf vorsätzlichem Handeln beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der erstellten Werke.
9.3 Sämtliche Ansprüche auf Mängelgewährleistung von Verbrauchern gegenüber dem Fotografen verjähren – außer bei Vorsatz – nach einem Zeitraum von zwei Jahren, soweit keine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist greift.
9.4 Schadenersatzansprüche gegen den Fotografen oder seine Erfüllungsgehilfen sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln möglich, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.5 Für Foto-Modell-Kosten, Reisespesen, Kosten für Hair & Make-up Artisten oder Visagisten, etc. haftet der Fotograf nicht.
9.6 Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Geht das Werk beim Fotografen unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht.
9.7 Die Verhinderung des Fotografen durch Krankheit oder höhere Gewalt versucht keine Schadensersatzansprüche auf Seiten des Auftraggebers.
9.8 Die Gefahr für den zufälligen Untergang und oder die Beschädigung geht auf den Auftraggeber über, sobald das zu liefernde Material an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn der Fotograf selbst den Transport ausführt. Der Transport wird von dem Fotografen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert.
9.9 Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Beiden Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden. Die Haftung für mittelbare Schäden wird ausgeschlossen.
9.10 Fotoaufnahmen – gerade solche im sogenannten Outdoor-Bereich- sind nie ohne ein Restrisiko. Gegen einen Unfall und Bergung ist der Kunde nur im Rahmen seiner eigenen Unfallversicherung versichert. Der Fotograf übernimmt hierfür keine Haftung.
9.11 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für zum Shooting mitgebrachte Wertgegenstände.
9.12 Der Fotograf haftet nicht für die Verfügbarkeit oder korrekte Funktion von Infrastrukturen, Software oder Übertragungswegen des Internets, die nicht im Verantwortungsbereich des Fotografen liegen.
10. Auftragsproduktion/Abwicklung
10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoaufnahmen nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
10.2 Insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen, dass an dem Tag des vereinbarten Fotoshootings die gewählte Lokalität/ Ort auch genutzt werden kann und dort fotografiert/ gefilmt werden darf. Der Kunde hat sich um eine entsprechende Einwilligung des Eigentümers (Property Release) zu kümmern, es sei denn es wurde etwas anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.
10.3 Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Die Letztentscheidung obliegt dem Fotografen. Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting anwesend ist, begründet die künstlerische Gestaltung des keinen Mangel. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Fotografien gesondert zu honorieren.
10.4 Die dem Fotografen durch den Auftraggeber zum Fotografieren gegebenen Gegenstände sind vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern; der Fotograf kann hierfür keine Haftung übernehmen.
10.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die abzubildenden Personen ihre ausdrückliche Einwilligung in die Herstellung und Veröffentlichung wie auch Verbreitung der Bilder abgegeben haben. Hierzu hat der Auftraggeber entsprechende schriftliche Release vorzuhalten und dem Fotografen auf Nachfrage in Kopie auszuhändigen.
11. Fotoaufnahmen bei Veranstaltungen
11.1 Bei Fotoaufnahmen im Rahmen von Veranstaltungen weist der Fotograf darauf hin, dass der Kunde dafür Sorge zu tragen hat, dass die teilnehmenden Personen darüber informiert werden, dass bei der Veranstaltung fotografiert bzw. gefilmt wird. Es sollte eine Einwilligung der Gäste/Teilnehmer durch den Veranstalter eingeholt werden. Ein Muster kann dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
11.2 Der Kunde (Veranstalter) hat den Fotografen im Vorfeld darüber zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen bei Gruppenbildern etc. nicht zu sehen sind.
11.3 Unterlässt der Kunde die vorbeschriebene Information und Einwilligung der Teilnehmer der Veranstaltung dem Fotografen gegenüber, stellt der Kunde damit den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte bzgl. einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts etc. geltend machen.
11.4 Darüber hinaus hat der Kunde vorab zu klären, ob in der jeweiligen Lokalität (Hotel, Gastraum, Bürogebäude, Halle, Foyer, etc.) fotografiert bzw. gefilmt werden darf. Er hat hier das Einverständnis des Eigentümers einzuholen (Property Release). Ein entsprechendes Musterformular kann dem Kunden auf Anfrage ohne eine Haftungsübernahme seitens des Fotografen zur Verfügung gestellt werden.
11.5 Versäumt der Kunde diese Nachfrage und untersagt der Eigentümer bzw. ein berechtigter Dritter die Fotoaufnahmen durch den Fotografen, hat der Kunde sämtliches vereinbartes Honorar zu tragen.
11.6 Ebenso hat der Kunde vorab zu klären, wie die Aufgabenteilung aussehen soll, falls mehrere Fotografen anwesend sind.
12. Schutzrechte Dritter/Haftung
12.1 Für den Fall, dass der Fotograf von dem Auftraggeber beauftragt wird, ein ihm durch den Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Layout umzusetzen und gegen den Fotografen wegen der Umsetzung Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche von Dritten geltend gemacht werden, hält der Auftraggeber den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung des Fotografen zu übernehmen. Der Vergütungsanspruch des Fotografen bleibt hiervon unberührt
12.2 Der Fotograf übernimmt keinerlei Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen und Objekte, es sei denn, es wird entsprechendes unterzeichnetes Release beigefügt. Sofern die aufzunehmenden Bauwerke, Objekte, Inneneinrichtungen etc. urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligung der Urheber (Property Release) einzuholen und dem Fotografen auf Nachfrage in Kopie auszuhändigen. Die Einwilligung erstreckt sich auch auf die Nutzung der Bilder durch den Fotografen und/oder Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
13. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand und Erfüllungsort
13.1 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame oder durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem Zweck der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.
13.2 Erfüllungsort ist Hamburg. Sofern beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Parteien Hamburg.
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Privatrecht und des ins deutsche Recht übernommenen UN-Kaufrechts, wenn a) der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder b) der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
13.4 Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsland der Europäischen Union, gilt ebenfalls die Anwendbarkeit des deutschen Rechts, wobei zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt bleiben.
14. Allgemeines
Nebenabreden oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen AGB und des Vertrages. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der jeweilige Geschäftssitz des Fotografen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart.
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